Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren

Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 15.04.2015 zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren

Dem Opfer im Strafverfahren wird seit Mitte der 1980er Jahre von Rechtswissenschaft und Rechtspolitik verstärkte Aufmerksamkeit zugewendet. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes die staatlichen Organe nicht nur zur Aufklärung von Straftaten und zur Feststellung von Schuld oder Unschuld der Beschuldigten in fairen und rechtsstaatlichen Verfahren verpflichtet, sondern auch dazu, sich schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen und deren Belange zu achten. In der Folge wurde die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren, beginnend mit dem Ersten Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz, BGBl. 1986 I S. 2496) vom 18. Dezember 1986, durch eine Vielzahl gesetzgeberischer Maßnahmen kontinuierlich gestärkt. Zuletzt wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG, BGBl. 2013 I S. 1805) vom 26. Juni 2013 wichtige Schritte unternommen, um dem bereits mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. 2004 I S. 1354) gesetzten Ziel näherzukommen, den Verletzten als selbständigen Verfahrensbeteiligten anzuerkennen.

Der neue Gesetzesentwurf schließt bei der Umsetzung der Opferschutzrichtlinie insbesondere an das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. 1986 I S. 2496) und die beiden Opferrechtsreformgesetze vom 24. Juni 2004 (BGBl. 2004 I S. 1354) und vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, S.2280) an. Eine Reihe punktueller Änderungen und Erweiterungen betreffen den durch diese Gesetze ergänzten und erweiterten vierten Abschnitt des Fünften Buchs der Strafprozessordnung (StPO), der die für alle Verletzten geltenden Vorschriften zusammenfasst.

Wichtige Neuerungen sind dabei die erweiterten Informationsrechte des Verletzten bei Anzeigeerstattung nach § 158 StPO und die neue Ausgangsnorm für die besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten in § 48 StPO. Die Richtlinienumsetzung im Bereich des Opferschutzes soll daneben zum Anlass genommen werden, die in der Justizpraxis bereits bewährte psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht zu verankern. Die neuen Vorschriften hierzu knüpfen an die Regelungen zum Verletztenbeistand in den §§ 406f und 406g StPO an.

Mit dem Gesetz soll auch den Anforderungen des Art. 31 lit. a des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch nachgekommen werden.