Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 15.04.2015 zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren
Der neue Gesetzesentwurf schließt bei der Umsetzung der Opferschutzrichtlinie insbesondere an das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. 1986 I S. 2496) und die beiden Opferrechtsreformgesetze vom 24. Juni 2004 (BGBl. 2004 I S. 1354) und vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, S.2280) an. Eine Reihe punktueller Änderungen und Erweiterungen betreffen den durch diese Gesetze ergänzten und erweiterten vierten Abschnitt des Fünften Buchs der Strafprozessordnung (StPO), der die für alle Verletzten geltenden Vorschriften zusammenfasst.
Wichtige Neuerungen sind dabei die erweiterten Informationsrechte des Verletzten bei Anzeigeerstattung nach § 158 StPO und die neue Ausgangsnorm für die besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten in § 48 StPO. Die Richtlinienumsetzung im Bereich des Opferschutzes soll daneben zum Anlass genommen werden, die in der Justizpraxis bereits bewährte psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht zu verankern. Die neuen Vorschriften hierzu knüpfen an die Regelungen zum Verletztenbeistand in den §§ 406f und 406g StPO an.
Mit dem Gesetz soll auch den Anforderungen des Art. 31 lit. a des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch nachgekommen werden.