Fahrverbot als Strafe
Nach geltendem Strafrecht ist die Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 44 StGB als Nebenstrafe für Taten, die jemand bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat vorgesehen. In Fällen, in denen eine Straftat keinen Zusammenhang mit dem Führen eines KfZ aufweist, sieht das Gesetz als Sanktion die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe vor. Das könnte sich nun bald ändern. Nach den Plänen von Union und SPD wird möglicherweise der bereits in der Vergangenheit häufig diskutierte Vorschlag eines Fahrverbotes als eine weitere Sanktionsform im deutschen Strafrecht umgesetzt werden.
Zur Begründung des Vorhabens wird von offizieller Seite angeführt, man wolle eine Alternative zur Freiheitsstrafe und eine Sanktion für solche Personen schaffen, für die eine Geldstrafe kein fühlbares Übel darstellt. Es erscheint zudem naheliegend, dass mit der neuen Sanktion eine kostengünstige Alternative zu Haftstrafe und Jugendarrest geschaffen werden soll. Über die Sinnhaftigkeit des Vorhabens und die Abschreckungswirkung auf potenzielle Täter lässt sich streiten. Nachdem die konkrete Strafandrohung, also das Strafmaß, weniger Auswirkung auf das Verhalten potenzieller Täter hat, als die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden, erscheint es zumindest fraglich, ob mit der Änderung ein großer Schritt in Sachen Verbrechensbekämpfung und -verhütung gelingt.
Verfassungsmäßigkeit des Fahrverbotes als Hauptstrafe
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit eines Fahrverbotes bestehen allerdings erhebliche Bedenken, wie bereits vom Deutschen Anwaltverein e.V. und dem Deutschen Richterbund geäußert wurde. Ein Fahrverbot als Strafe z.B. für einen begangenen Diebstahl könnte gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz) verstoßen und somit verfassungswidrig sein. Denn für einen Täter, der über eine Fahrerlaubnis verfügt, würde neben den herkömmlichen Strafen das Fahrverbot in Betracht kommen, was für einen Täter ohne Führerschein nicht gelten würde. Dieser müsste weiterhin mit Geld- oder Haftstrafe rechnen. Wer aufgrund seines Wohnorts mehr auf das Auto angewiesen sei, würde härter bestraft als ein Stadtbewohner, der sein Auto nur selten nutzt. Einen Gutverdiener würde die Strafe weniger treffen als einen Niedrigverdiener, da Ersterer eher auf einen Fahrservice bzw. ein Taxi umsteigen kann. Bei der Geldstrafe findet die finanzielle Situation im Rahmen der Tagessatzhöhe Berüksichtigung. Gewichtige Argumente, die für die Verfassungswidrigkeit sprechen.
Ein weiteres Problem besteht in der Überwachung der Strafvollstreckung. Dass die Strafe tatsächlich vollzogen wird, kann im Gegensatz zu Geldstrafe und Haftstrafe nicht sichergestellt werden. Stattdessen besteht die Gefahr einer Strafbarkeitsspirale. Widersetzt sich jemand einer Haftstrafe oder einer Geldstrafe, begeht er dadurch keine neue Straftat. Wer sich einem Fahrverbot widersetzt, würde sich gem. § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Auch dies stellt einen bedenklichen Nebeneffekt des Fahrverbotes dar.