Apothekerversorgung Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Sozialgericht München, Endurteil vom 10.03.2016 – Aktenzeichen S 15 10/16
Eine Befreiungsvoraussetzung, dass die Approbation als Apotheker zwingende Voraussetzung für die Ausübung einer apothekerlichen Tätigkeit sein muss, lässt sich wieder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten. Eine Befreiung ist vielmehr für alle Tätigkeiten zu erteilen, die zum wesentlichen Kernbereich der pharmazeutischen Tätigkeit gehören. Die Voraussetzungen dafür sind anhand der einschlägigen Versorgung- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen.
Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Apotheker
In dem vom Sozialgericht München entschiedenen Fall ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Apotheker, die aufgrund gesetzlicher Anordnung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung (Apothekerversorgung) sind, gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht zu befreien sind. Die Klägerin war als Study Manager Clinical Operations in der pharmazeutischen Industrie beschäftigt und hierbei als pharmazeutische Beraterin insbesondere für die Leitung klinischer Studien für Labortests (Planung, Durchführung und Auswertung) verantwortlich.
Befreiung nur für berufsspezifische Tätigkeiten
Die Deutsche Rentenversicherung vertrat im Verwaltungsverfahren die Auffassung, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht voraussetze, dass die Approbation zwingende Voraussetzung für den Beruf in dem Sinne sein müsste, dass die Tätigkeit nur mit Approbation ausgeführt werden könne bzw. dürfe.
Das Sozialgericht München hat – wie bereits in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle – entschieden, dass die Tätigkeit der Klägerin in der pharmazeutischen Industrie eine berufsspezifische Tätigkeit darstellt, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mithin vorliegen.
Kernbereich des apothekerlichen Berufsbildes
Das Sozialgericht München stellt in seiner Entscheidung klar, dass es der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht folgt. Zur Begründung führt das SG aus: Gemäß der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts setzt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nummer 1 SGB VI voraus, dass die zu beurteilende Tätigkeit zum Kernbereich des apothekerlichen Berufsbildes gehört. Dies ist anhand der einschlägigen kammerrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Berufsordnungen des jeweiligen verkammerten Berufs, zu beurteilen.
Berufsbild des Apothekers
Nach § 2 Abs. 3 BApO ist Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Nach §§ 17-19 AAppO ist die Ausbildung der Apotheker interdisziplinär angelegt, so dass ein Zusammenarbeiten mit anderen Disziplinen (Chemiker, Biochemiker, gegebenenfalls sogar Physiker) bei der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Medikamenten im apothekerlichen Berufsbild angelegt ist und daher nicht als Argument gegen das Vorliegen einer berufsspezifischen Tätigkeit verwendet werden kann.
Approbation als zwingende Voraussetzung realitätsfern
Die von der Deutschen Rentenversicherung aufgestellte Tatbestandsvoraussetzung, dass die Approbation zwingende Voraussetzung für die ausgeübte Tätigkeit sein müsse, sei realitätsfern. Der missverständliche Ausdruck der “zwingend erforderlichen Approbation“ würde dazu führen, dass nur noch für Tätigkeiten in öffentlichen und Krankenhaus-Apotheken, für die die Approbation für die Berufsausübung zwingend vorausgesetzt wird, nicht aber für Tätigkeiten im pharmazeutisch-industriellen Komplex, von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden könnte. Dies lasse sich mit den berufsständischen Vorschriften nicht in Einklang bringen, wie sich insbesondere aus § 2 Abs. 3 BApO und § 1 Abs. 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der bayerischen Landesapothekerkammer ergebe. Die genannten Vorschriften nennen (auch) Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, insbesondere die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Medikamenten als apothekerliche Tätigkeiten.
Für eine apothekerliche Tätigkeit spreche zudem die Leitung der Famulatur von sich in Ausbildung befindenden Pharmaziestudenten. Die Formularausbildung erfolge gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 4 AAppO unter Leitung eines Apothekers, wobei ausdrücklich geregelt ist, dass beide praktischen Bestandteile der Ausbildung in der pharmazeutischen Industrie ausgeübt werden können. Die von der Rentenversicherung Bund vertretene Rechtsauffassung ist somit nicht mit dem in den einschlägigen berufs- und kammerrechtlichen Normen zum Ausdruck kommenden Berufsbild des Apothekers in Einklang zu bringen.
Anmerkung:
Die Entscheidung des Sozialgerichts München stellt mit überzeugenden Argumenten klar, dass die von der Deutschen Rentenversicherung Bund vertretene Rechtsauffassung, wonach eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur dann in Betracht komme, wenn die ausgeübte Tätigkeit eine Approbation als Apotheker zwingend voraussetze, weder im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Stütze findet.
Neufassung der Apothekerordnung
Durch die Neufassung des § 2 der Bundesapothekerordnung (BApO) durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) dürfte die Rechtslage noch eindeutiger geklärt sein. § 2 Abs. 3 Nr. 2 BApO stellt nunmehr ausdrücklich klar das zu den pharmazeutischen Tätigkeiten Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie gehören.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.