Urteil des LSG Bayern vom 25.10.2011 – Az. L 3 U 52/11:
„Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist es in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.“
Ein Busfahrer, der eine Reisegruppe zu einem Fußballspiel gefahren hat, hatte während des Spiels frei und schaute sich das Spiel an. Beim Verlassen des Stadions bzw. Rückkehr zum Bus rutschte der Busfahrer aus und zog sich dabei einen Muskelfasserriss zu. Das LSG hatte zu entscheiden, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
In dem vom LSG Bayern entschiedenen Fall ging es um die Unterscheidung zwischen Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen, inneren Zusammenhang stehen und deswegen versichert sind und solchen, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind, und daher vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind. Da es im konkreten Fall dem Busfahrer freigestanden habe, wie er die Pause zwischen den Fahrzeiten verbringen möchte, und er sich dafür entschieden hat, das Fußballspiel anzusehen, sei der sich im Stadion ereignete Unfall der privaten Sphäre zuzuordnen. Ein innerer Zusammenhang zur eigentlichen Tätigkeit als Busfahrer habe nicht bestanden.
Infolgedessen hat das LSG Bayern einen Unfallversicherungsschutz für den Sturz des Busfahrers auf dessen Rückweg zum Bus verneint. Dieser sei auch nicht als versicherter Betriebsweg anzusehen, da der Rückweg nicht dem versicherten Bereich zugeordnet werden könne.