Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 26.10.2011 – Az.: L 13 R 395/11 B:
„Die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des die PKH begehrenden Beteiligten ausgehen wird“
In dem Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht ging es um die Frage, ob trotz bereits eingetretener Spruchreife des PKH-Gesuchs zunächst eine Aufklärung des Sachverhalts durch Befragung behandelnder Ärzte (als sachverständige Zeugen) zulässig ist, um dann unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über den PKH-Antrag zu entscheiden.
Das LSG hat in dem Beschluss entschieden, dass eine solche Vorgehensweise zu einer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässigen Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung vom Hauptsache- in das Nebenverfahren führt, und somit unzulässig ist.
Allein die Tatsache, dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weiter aufklärungsbedürftig war, begründe die „hinreichende Erfolgsaussicht“ der Klage für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, da dem sozialgerichtlichen Gerichtsverfahren ein ebenfalls vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägtes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorausgeht, dessen Ziel bereits eine umfassende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts ist.